Axel Hochschild

Axel Hochschild

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

im Stadtgebiet sind vielfach Plakate der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BzgA) ausgebracht worden, auf welchen sexuelle Handlungen dargestellt sind. Wir bitten Sie, gegen diese Maßnahmen ordnungsrechtlich vorzugehen.

Wir finden, dass mit den Plakaten der Kinder- u. Jugendschutz in unserer Stadt missachtet wird. Es ist zu beobachten, wie gerade kleinere Kinder wegen der Darstellung als „Comic“ besonders aufmerksam reagieren. Die Darstellung von zwei unbekleideten Menschen, die auf einem Nachttisch offensichtlich kopulieren, hat im öffentlichen Raum (Weg zum Kindergarten, Schul-weg, Spielplatz usw.) nichts zu suchen.

Ein Eingreifen des Oberbürgermeisters als Ordnungsbehörde ist angezeigt, da durch die öffentli-che Darstellung der Sexszenen eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 119 Abs. 3 OWiG vorliegt. Danach handelt ordnungswidrig, wer öffentlich Abbildungen oder Darstellungen sexuellen Inhalts an Orten ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht, an denen dies grob anstößig wirkt. Da die auf den Plakaten comicförmig zu sehenden Personen (männlich/weiblich und männlich/männlich) offensichtlich bei der Durchführung des Geschlechtsakts dargestellt sind, liegt das Merkmal des sexuellen Inhalts der öffentlichen Darstellung sexuellen Inhalts vor. Daran ändert auch nichts, dass der aufgebrachte Hinweis auf die Benutzung von Kondomen hygienischen oder medizinischen Zwecken dienen soll, denn auf den Plakaten wird durch die Art der Körperhaltung der Personen eine Beziehung zu dem geschlechtlichen Vorgang betont, was eine blickfangmäßige Darstellung und Hervorhebung des Geschlechtsverkehrs bedeutet. Dies reicht für die Annahme des Tatbestandsmerkmals des sexuellen Inhalts aus (so Karlsruher Kommentar-Kurz, § 119 OWiG Rn 30). Die Darstellung ist auch grob anstößig, da sie im gesamten Stadtgebiet erfolgt, also auch in der Nähe von Schulen und Kirchen. Obszöne Darstellungen dürfen insoweit nur an Orten ausgebracht werden, an welchen mit solchen gerechnet werden darf, z.B. in Vergnügungsvierteln. Dies ist im Falle der in Greifswald durch die BzgA ausgestellten Plakate eben nicht der Fall. Aus unserer Sicht stellt das Aufstellen der Plakate durch die BzgA eine Ordnungswidrigkeit nach § 119 Abs. 3 OWiG dar, so dass ein Einschreiten der Ordnungsbehörde angezeigt ist.

Sollten Sie bzw. das Ordnungsamt ein Einschreiten wegen der Spezialvorschrift des § 119 Abs. 3 OWiG nicht für notwendig erachten, so müsste dies dann aber zumindest wegen der viel allge-meiner gehaltenen Vorschrift des § 118 Abs. 1 OWiG erfolgen. Danach handelt ordnungswidrig, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.

Ich bitte um eine zeitnahe Mitteilung, ob Sie sich der Beseitigung des Missstandes in unserem Sinne annehmen wollen.

Mit freundlichen Grüßen
Axel Hochschild
– Fraktionsvorsitzender –

Motive der Kampagne hier (Weblink: http://www.bzga.de/presse/pressemotive/liebesleben/)

Von | 2017-03-09T18:05:41+01:00 November 16th, 2016|Fraktion|0 Kommentare

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